Unsere Satzung

§ 1 Zweck des Vereins


1. Der Verein hat den Zweck, das Sozialpädiatrische Zentrum „Kinderzentrum im Eichsfeld" zu unterstützen und zu fördern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Finanzielle Förderung des Kinderzentrums im Eichsfeld
b) Ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb und für das Zentrum
c) Öffentlichkeitsarbeit

5. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mittel für das Sozialpädiatrische Zentrum „Kinderzentrum im Eichsfeld" der Eichsfeld Klinikum gGmbH zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken.


6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 2 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr, Geschäftsstelle


1. Der Verein führt den Namen Förderkreis „Kinderzentrum im Eichsfeld" und hat seinen Sitz in Dingelstädt / Eichsfeld. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


3. Die Geschäftsstelle, von der aus die Verwaltung geführt wird, hat die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden des Förderkreises „Kinderzentrum im Eichsfeld" e.V..

 

 

§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jeder werden. Mitarbeiter des Sozialpädiatrischen Zentrums „Kinderzentrum im Eichsfeld" können Mitglied werden, sie dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.


2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen.


3. Der Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.


3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


4. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.


2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

 

3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich. Geleistete Beiträge sind nicht nach forderbar.

 

4. Der Ausschluss erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereines
b) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 6 Beitrag

 

1. Der monatliche Mindestbeitrag wird auf 1,00 EUR festgelegt. Der Beitrag ist zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres fällig.


§ 7 Organe des Vereins

 


Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 


§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) den Beisitzern


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von nur je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.


3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes.


4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.


5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

 

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuladen.

 

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Zu dieser ist er verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

 

4. Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


1. Die Wahl des Vorstandes

 

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren.
Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.

 

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

3.Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

 

5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegeben Stimmen erreicht haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegeben Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

 

3. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14 Vermögen

 

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Eichsfeld Klinikum gGmbH als Träger des Sozialpädiatrischen Zentrums Kinderzentrum im Eichsfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Arbeit mit behinderten Kindern zu verwenden hat.

 

 

 

Dingelstädt; den 18. Februar 2008